Kleine Unternehmen werden sich hierzulande i.d.R. auf einen nationalen Handels- und Steuerrechts Abschluss konzentrieren. Bei einem Handels- und Steuerrechts Abschluss hat das Vorsichtsprinzip die höchste Stellung. Vorsichtsprinzip? Was bedeutet das? In einem Satz formuliert: Der Unternehmer macht sich ärmer als er in Wirklichkeit ist. Dem Unternehmer kommt dies sehr gelegen, da an dem Gewinn die Steuerbelastung hängt. Würde der Unternehmer sein Vermögen höher ausweisen stieg seine Steuerlast. Mit welchen Methoden kann ich mich ärmer rechnen als ich in Wirklichkeit bin? Da gibt es zum Beispiel das Anschaffungskostenprinzip. Nach nationalem Handels- und Steuerrecht darf der Unternehmer sein Betriebsvermögen maximal zu Anschaffungskosten bewerten. Erwirbt der Unternehmer bspw. ein Grundstück wird sich der Wert dieses Grundstückes tendenziell in den folgenden Jahren positiv entwickeln (Wertsteigerung). In der Bilanz wird der Unternehmer dies nicht zeigen dürfen aufgrund des Vorsichtsprinzips. Erst wenn der Unternehmer sich entscheidet das Grundstück oder sein ganzes Unternehmen zu veräußern werden diese sogenannten „stillen Reserven“ aufgedeckt und dann der Steuer unterzogen.

Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS: Europa, US-GAAP: Amerika) kennen ebenfalls das Vorsichtsprinzip. Das Vorsichtsprinzip muss sich jedoch unterordnen. Mehr Bedeutung bei den internationalen Rechnungslegungsvorschriften kommen dem Fair Value Ansatz sowie der periodengerechten Gewinnentwicklung zu. Hierzu je ein Beispiel. Der Unternehmer kann bei bestimmten Vermögensteilen über seine Anschaffungskosten hinaus bewerten, wenn der Fair Value (der Marktwert) dies hergibt. Bei der periodengerechten Gewinnentwicklung werden Umsatzschätzungen herangezogen, welche nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften unzulässig sind. Weitere Erläuterungen hierzu erfahren Sie einem meiner nächsten Blogartikel.